Wenn Sie mit einer Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden konfrontiert werden, ist überlegtes Handeln angeraten,
um den damit ohnehin schon entstandenen Schaden für die eigene Person gering zu halten. Erste Hilfe
Fachgebiete im Strafrecht
Pflichtverteidiger
I. Wann liegt ein Fall der Pflichtverteidigung vor?
Nach Art. 6 III c) der MRK (Menschenrechtskonvention) hat jeder Angeklagte das Recht, „sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, und falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist“. Erforderlich ist diese für den Beschuldigten unentgeltliche Bereitstellung eines Rechtsanwaltes als
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, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet.
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen (und nicht nur ein vergehen) zur last gelegt wird.
3. der Beschuldigte sich seit mindestens drei Monaten in Haft befindet.
4. die Tat, die dem Beschuldigten oder Angeklagten vorgeworfen wird, schwer wiegt (in aller Regel ist das der fall bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr, also nahezu bei allen Anklagen vor dem Schöffengericht)
5. die Sachlage oder die Rechtslage schwierig ist (z.B. eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen ist, ein Gutachte über die Schuldfähigkeit eingeholt werden muss).
Insbesondere die letzten beiden Punkte dieser nicht abschließenden Aufzählung beinhalten einen erheblichen Argumentationsspielraum, so dass auch in Fällen, in denen kein Wahlverteidiger zur Verfügung steht von erfahrenen Strafverteidigern oft auch eine Beiordnung zum Pflichtverteidiger erreicht werden kann, selbst wenn das Gericht diese weder „angeboten“ hat noch „wollte“.
II. Was unterscheidet einen Pflichtverteidiger vom Wahlverteidiger und weshalb gibt es die Pflichtverteidigung?
Im Gegensatz zu dem vom Mandanten als Wahlverteidiger ausgesuchten und – zuweilen sicher nicht schlecht - bezahlten Wahlverteidiger, der ohne jede traditionelle Zurückhaltung und Verbindlichkeit die Möglichkeiten der Strafprozessordnung ausreizt, begegnet uns auch der „Zwangsverteidiger“ oder von staatlichen Organen, nämlich vom erkennenden Gericht „aufgenötigte“ Pflichtverteidiger.
Eine verkürzte und damit falsche Sicht der Dinge verkürzt Strafverteidigung auf die Beibringung entlastender Umstände, erfasst nur einen von vielen ihrer Bereiche und beschränkt sie auf die Funktion einer bloßen Kontrollinstanz. Eine solche Sicht negiert, dass Verteidigung jene Institution des Strafverfahrens ist, in der sich die Autonomie des Beschuldigten verwirklicht, in der sich seine Stellung als Prozesssubjekt erst konstituiert.
Begreift man die Subjektstellung des Beschuldigten als die Summe seiner Rechte, auf das Verfahren einzuwirken und es mit zu gestalten – er ist immerhin die Hauptperson des Verfahrens -, vergegenwärtigt man sich, wie hoch ausdifferenziert und fachspezifisch das bundesdeutsche Strafrecht und Strafverfahrensrecht ist, so wird deutlich, dass die effiziente Handhabung dieser Rechte den Fachmann - den
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- voraussetzt.
Untersuchungen zu sog. Fehlurteilen zeigen auf, wie schwierig die Rolle des Beschuldigten zu bewältigen ist, wie unfähig zur Selbstverteidigung selbst jene Beschuldigten sind, deren Handlungs- und Leitungskompetenz im Sozialleben außer Zweifel steht. Es sind die fehlende Distanz zum Tatvorwurf, die Verstrickung in den Prozess der Verdachtsklärung, die diskriminierende Wirkung des Verfahrens selbst, die den Beschuldigten als Interpreten seiner Interessen so wenig empfehlen. Diese „defekte Autonomie“ kann nur durch den Beistand eines persönlich nicht vom Tatverdacht betroffenen Beistandes – nämlich des Strafverteidigers - wieder hergestellt werden.
Die Pflichtverteidigung ist nun ein Instrument, dass Beschuldigten, denen – aus welchen Gründen auch immer – kein Wahlverteidiger beisteht, bei bestimmten Tatvorwürfen oder gewissen Sachverhaltskonstellationen ein Verteidiger „beigeordnet“, das heißt vom Staat zur Seite gestellt wird, um den Grundsatz des fairen Verfahrens, den Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren. Dass bei bestimmten Konstellationen ein Verteidiger aus all den zuvor genannten Gründen vonnöten ist, ist unbestritten. Die Frage ist, wer diesen aussucht und welche Mitspracherechte der Beschuldigte bei der Auswahl „seines“ Verteidigers hat.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 05.06.20001 (Az.1 WS 305/01) entschieden, dass ein die Beiordnung (als Pflichtverteidiger) eines auswärtigen Verteidigers rechtfertigendes besonderes Vertrauensverhältnis regelmäßig schon dann zu vermuten ist, wenn der bisherige Wahlverteidiger um seine Bestellung als Pflichtverteidiger bittet. Eine Entfernung zwischen dem Kanzleisitz und dem Gerichtsort von 238 Kilometern – so das OLG Zweibrücken - ist noch nicht so erheblich, dass damit nicht mehr hinnehmbare Kosten für die Staatskasse verbunden wären.
Konkret heißt das für den Beschuldigten, der beispielsweise aus finanziellen Gründen seinen selbst ausgesuchten Wahlverteidiger nicht mehr weiter mandatieren kann, dass ihm der bisherige Wahlverteidiger im Falle einer sog. notwendigen Verteidigung, d.h. wenn ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, eben als Pflichtverteidiger beigeordnet wird anstelle eines vom Gericht ausgesuchten. Dass der Pflichtverteidiger seinen Kanzleisitz in dem Sprengel des urteilenden Gerichtes haben soll, steht in einer solchen Konstellation auch der Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers nicht entgegen.
Um sich solcher Schwierigkeiten von vorneherein zu entziehen, ist bei einigen Amtsgerichten die Praxis zu beobachten, auch im Falle einer notwendigen Verteidigung, d.h. in Fällen, in denen ein Verteidiger am Prozess beteiligt sein muss, wenn von einem fairen Verfahren gesprochen werden können soll, überhaupt keine Anstalten zu machen, den Beschuldigten darüber zu informieren, dass hier ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und er demgemäß dem Gericht einen Pflichtverteidiger benennen solle. So kommt der beispielsweise aus finanziellen Gründen nicht (wahl-) verteidigte Angeklagte ohne
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zum Hauptverhandlungstermin und wird verurteilt, ohne dass ihm ein „gerechtes“ Strafverfahren zu teil geworden wäre, da eben der notwendige Verteidiger gefehlt hat.
In solchen Fällen ist mittelosen Beschuldigten zu raten, sich am Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellen zu lassen und einen
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ihrer Wahl aufzusuchen und diesen mit dem Sachverhalt vertraut zu machen. Kennt dieser sich in Strafsachen aus, vermag er in aller Regel sofort zu beurteilen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und er vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Auch nicht mittelose Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte – eben je nach Verfahrensstadium des Strafverfahrens – tun gut daran, sich gegen eine zuvor mit dem Rechtsanwalt, der als
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tätig werden soll, auszuhandelnde Beratungsgebühr darüber zu besprechen, ob möglicherweise ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.
Erhält ein Beschuldigter bzw. ein Angeklagter die schriftliche Aufforderung vom Gericht, einen Verteidiger zu benennen, da ihm ansonsten ein solcher vom Gericht ausgesucht würde, so handelt es sich dabei stets um einen Fall notwendiger Verteidigung, in denen das Verfahren nicht ohne einen als Pflichtverteidiger tätigen Rechtsanwalt des Angeklagten durchgeführt werden kann.
Es ist jedenfalls nach der Auffassung der Anwälte unseres Hauses bereits aus Gründen des Berufsstandes der Anwaltschaft geboten, sein Expertenwissen im Strafrecht auch solchen Mandanten zuteil werden zu lassen, die sich mit der Bitte um eine Pflichtverteidigung an uns wenden.
Martin Barduhn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Frankfurt am Main
