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Wenn Sie mit einer Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden konfrontiert werden, ist überlegtes Handeln angeraten,
um den damit ohnehin schon entstandenen Schaden für die eigene Person gering zu halten. Erste Hilfe

Umweltstrafrecht

I. Umweltstrafrecht als eigenes Gebiet des Strafrechts

Mit dem 18. Strafrechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 1980 und dem 31. Strafrechtsänderungsgesetz aus dem Jahre 1994 sind unter erheblichen Verschärfungen und Erweiterungen zahlreiche Strafvorschriften zum Umweltschutz, die früher nicht existent oder lediglich in Verwaltungsvorschriften enthalten waren, in das Strafgesetzbuch eingeführt worden. Neben diesen im Strafgesetzbuch befindlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber mittlerweile einen Wust von Strafdrohungen in zahllosen Spezialvorschriften verstreut, so dass es in der Verteidigungspraxis unserer Kanzlei nicht selten vorkam, dass ein einer Umweltstraftat Beschuldigte erst im Ermittlungsverfahren von der Existenz der Strafvorschrift, gegen die er nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden verstoßen haben soll, erfuhr.

II. Strafrechtliches Risiko in Unternehmen

Die Strafbarkeitsrisiken für betrieblich Verantwortliche hat im Bereich des Umweltstrafrechtes erheblich zugenommen. Mitglieder der Geschäftsleitung können sich durch Aufgabendelegation von der strafrechtlichen Verantwortung grundsätzlich nicht befreien. Spätestens mit dem sog. „Lederspray-Urteil“ des Bundesgerichtshofes vom 06. Juli 1990 steht fest, dass auch die Mitglieder der Geschäftsleitung in strafrechtlicher Hinsicht der Tatvorwurf in Bezug auf einen aufgetretenen Organisationsfehler treffen kann.

Anders als im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es im bundesdeutschen Strafrecht keine Verantwortlichkeit des Unternehmens selbst. Straftaten können wegen der Konzipierung unseres Strafrechtssystems als Schuldstrafrechts nur von natürlichen Personen begangen werden. Grundsätzlich ist als Täter derjenige strafrechtlich verantwortlich, der nach der innerbetrieblichen Aufgabenverteilung auch tatsächlich gehandelt hat. In dem oben genannten Lederspray-Urteil wurde als Leitgedanken unter anderem herausgestellt, dass für die gesamte Geschäftsleitung in Krisenfällen und in Ausnahmesituationen eine „Generalverantwortung und Allzuständigkeit“ besteht. In den übrigen Fällen bleibt es bei der sog. Ressortzuständigkeit. Ist das Ressort Umwelt nicht besetzt, so ist wiederum die gesamte Geschäftsführung verantwortlich.

Diese vom Bundesgerichtshof statuierte Generalverantwortung lässt eine dreigeteilte Struktur erkennen:

1.Den Unternehmer trifft eine Verpflichtung zur Risikoanalyse. Er hat zu erkennen, welche Bereiche des Unternehmens gefahrenträchtig sein können und in welche Richtung eventuelle Gefahren möglicherweise wirken können. Er hat zum Schutz gegen die potentielle Gefährdung personalgeeignete Anweisungen zu geben.
2.Dem Unternehmer obliegt die Pflicht zur Errichtung eines Kontrollsystems, das ihm ermöglicht, seine Aufsicht bis auf die untersten Ausführungsebenen zu erstrecken und diese zur Gefahrenabwehr anzuhalten.
3.Er hat die Verpflichtung, ein Informationssystem aufzubauen, das ihn zuverlässig über die Einhaltung der erlassenen Anweisungen unterrichtet.

Der Umfang der Organisations- und Aufsichtspflichten bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Art und Weise, wie das Unternehmen seine Organisationsaufgabe erfüllt, ist rechtlich nicht vorgegeben. Allerdings leitet das juristische Schrifttum, insbesondere aus der genannten Rechtsprechung des BGH in Strafsachen die Forderung ab, innerhalb der Geschäftsleitung müsse ein Mitglied mit dem Aufgabenbereich Umweltcontrolling betraut und ein innerbetriebliches Überwachungssystem aufgebaut werden. Festzuhalten bleibt, dass – nach dem Bundesgerichtshofes - das Risiko unzureichender oder unzutreffender Ausübung des Organisationsermessens beim Unternehmen verbleibt. Interessant gewesen wären Ausführungen des Bundesgerichtshofes darüber gewesen, welche personellen Ressourcen aufgewandt werden müssen, um diesem Pflichtenkatalog zu genügen und wie ein mittelständisches Unternehmen diese finanzieren soll. Hierzu schweigt der Bundesgerichtshof.

III. Prophylaktische Beratung und Betreuung im Umweltstrafrecht

Vorbeugender Schutz gegen Strafbarkeitsrisiken in der unternehmerischen Praxis ist unumgänglich - und zwar durch eine Risikoanalyse sowie ein Risikomanagement des Unternehmens.

Die Risikoanalyse stellt insbesondere zweierlei sicher:

1.Zum einen werden die für das Unternehmen geltenden Vorschriften eruiert und den Verantwortlichen erläutert. Dies ist insbesondere im Dschungel des Umweltstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes angeraten, da es inzwischen mehr als 1.000 umweltrelevante Straf- und vor allem Bußgeldvorschriften, die in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länger verstreut sind, gibt.
2.Zum anderen macht die Risikoanalyse Art und Umfang der betrieblichen Organisation sichtbar - in der Regel erfordert das Betätigungsfeld des Unternehmens im Umweltbereich eine Aufgabendelegation. Dieses aber führt in der Praxis oftmals zu Strafbarkeitsrisiken für die Inhaber respektive vertretungsberechtigten Organe des Unternehmens. Denn nicht wenige Vorschriften bedrohen die Verletzung einer Aufsichtspflicht mit Strafe und Geldbuße. Hinzu kommt, dass dem Aufsichtspflichtigen in der Regel nicht von staatlichen Stellen vorgeschrieben wird, wie er den Betrieb in seinem Verantwortungsbereich zu organisieren hat. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die wiederum aber nur durch eine umfassende Bestandsaufnahme ermittelt werden können.

Das Risikomanagement bestimmt sich nach den Ergebnissen der Risikoanalyse. Es soll sicherstellen, dass der Unternehmer anhand eines eigens für seinen Betrieb entwickelten Modells vor Strafbarkeitsrisiken geschützt ist.

IV. Anforderungen an die Strafverteidigung im Umweltstrafrecht

Dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Strafverteidigung in Umweltstrafsachen als auch auf dem Gebiet der präventiven Unternehmensberatung besondere Erfahrungen und eine intensive Kenntnis der Materie als solcher voraussetzt, bedarf keiner Erörterung. Ein Hinzuziehen von Spezialisten im naturwissenschaftlichen Bereich halten wir daher für unumgängliche Voraussetzung einer kompetenten Beratung und Betreuung – im Fall eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens – Voraussetzung einer tragfähigen Verteidigung.

Die Anwälte unseres Hauses arbeiten daher im Bereich des Umweltstrafrechts - sowohl bei der Strafverteidigung als auch bei der präventiven Unternehmensberatung - stets mit Diplom- Chemikern, Dipl.-Geoökologen und Dipl. – Biologen eng zusammen.

Martin Barduhn
Rechtsanwalt